Verein für lebendige Lernkultur

    Informationen zum aktuellen Seminarangebot des Vereins:

    Über den Verein

    Der Verein für lebendige Lernkultur wurde am 6.11. gegründet und ist als gemeinnützig anerkannt.

    Vereinsgründer:innen waren Ernst Schrade, Dr. Helmut Nock, Dr. Günter Klein, Martin Klein, Karin Bogen-Dittrich, Martin Fouqué, Marie-Liese Röhm und Elke Amend-Gebühr.
     

    1. Vorsitzender: Johannes Hitzler, Schulpsychologische Beratungsstelle Marktstraße 14, 72622 Nürtingen – email-adresse: Johannes.Hitzler@zsl-rs-s.kv.bwl.de

    2. Vorsitzende:  Brigitte Vollmann

    Zweck des Vereins ist die Unterstützung einer förderlichen entwicklungs- und kompetenzorientierten Lernkultur in schulischen Kontexten.

    Zurückliegende Projekte des Vereins für lebendige Lernkultur

    Hier sehen Sie die Projekte und deren Zielsetzungen, sowie die Hauptreferenten.

    Satzung des Vereins für lebendige Lernkultur

    Satzung

    § 1 Name und Sitz
    (1) Der Verein führt den Namen „Verein für lebendige Lernkultur e.V.“; im folgenden Verein genannt.
    (2) Er hat seinen Sitz in Esslingen / Neckar.
    (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    § 2 Vereinszweck
    (1) Zweck des Vereines ist die Unterstützung einer förderlichen entwicklungs- und kompetenzorientierten Lernkultur in schulischen Kontexten. Die Aktivitäten des Vereins beziehen sich überwiegend auf Einrichtungen und Beteiligte aus dem Landkreis Esslingen. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Unterstützung von schulischen Einrichtungen und anderen Bildungsträgern
    • Initiierung und Förderung von Projekten
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Einwerbung finanzieller Mittel

    § 3 Gemeinnützigkeit
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (2) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Geschäftsjahr, Beiträge
    (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    (2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist im Voraus durch Abbuchungsermächtigung zu entrichten.

    § 5 Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und jede juristische Person schriftlich beantragen.
    (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet seine Entscheidung zu begründen. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.
    (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
    (4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmit-glied. Geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.
    (5) Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
    (6) Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.
    (7) Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.

    § 6 Organe
    Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    (1) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
    (2) Wahl der Prüfer und Entgegennahme des Prüfungsberichtes.
    (3) Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes.
    (4) Genehmigung des Jahresabschlusses.
    (5) Entlastung des Vorstandes.
    (6) Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
    (7) Beschlussfassung der Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins.
    (8) Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

    § 8 Sitzungen der Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    (2) Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
    (3) Die Versammlungen werden von dem /der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
    (4) Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, wird der/die Versammlungsleiter/in aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.
    (5) Anträge über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden einzureichen. Der Vorstand legt danach die endgültige Tagesordnung fest. Diese braucht nicht nochmals mitgeteilt zu werden.
    (6) Die Vorstands- und Vereinsmitglieder haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vorbehaltlich § 8 Absatz 8). Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
    (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
    (8) Änderung der Satzung und des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins sowie Umwandlung in eine andere Rechtsform können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Stimmabgabe anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

    § 9 Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in. Sie sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzelvertretungsberechtigt. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt.
    (4) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.
    (5) Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
    (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    §10 Prüfer
    Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch eine/n von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählten Prüfer/in, die/der nicht dem Vorstand angehören darf, zu prüfen.

    § 11 Haftungsbeschränkung
    Die Mitglieder der Organe sowie die Prüfer haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    § 12 Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bildungsstiftung der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen oder einen vergleichbaren Bildungsträger, mit der Auflage dieses ausschließlich im Sinne der Satzung unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden.

    Die vorstehende Satzung wurde am 6. November 2009 in Nürtingen errichtet und beschlossen.

    „Lernen ist Erfahrung, alles andere ist einfach nur Information.”

    Albert Einstein